FC Germania Neureut 07

über 100 Jahre Tradition



Vereinsatzung

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§ 1

 

Name, Sitz, Eintragung

 

Der am 1. Juni 1907 in Welschneureut  gegründete Verein FC Germania Neureut hat seinen Sitz in Karlsruhe – Neureut. Seine Farben sind rot – weiß. Er ist im Vereinsregister unter dem Namen FC Germania Neureut 07 bei dem Amtsgericht Karlsruhe eingetragen.

 

Er ist Mitglied des Badischen Fußballverbandes e. V. in Karlsruhe. Soweit es um Beachtung der Satzung, den Ordnungen und den Entscheidungen des Badischen Fußballverbandes handelt, sind dessen Satzungen und Ordnungen in der jeweils gültigen Fassung rechtsverbindlich für den Verein und seine Einzelmitglieder. Der Verein, wie auch seine Einzelmitglieder unterwerfen sich der Rechtssprechung des Badischen Fußballverbandes und ermächtigen diesen, die Befugnisse bei der Verfolgung und Ahndung von Verstößen gegen Satzung und Ordnungen an den Süddeutschen Fußballverband und den Deutschen Fußball – Bund zu übertragen. Der Verein ist auch Mitglied des Badischen Sportbundes.

 

 

§ 2

 

Zweck, Gemeinnützigkeit

 

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung, und zwar insbesondere durch die Pflege, Förderung und Verbreitung der Leibesübungen, vor allem des Fußballsports und damit der körperlichen Ertüchtigung seiner Mitglieder.

 

Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei der Auflösung des Vereins nicht mehr als ihre eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert ihrer geleisteten Sacheinlagen zurück.

 

Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch verhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

Die Aufgaben des Vereins vollziehen sich unter Wahrung der parteipolitischen und konfessionellen Neutralität.

 

 

§ 3

 

Mitgliedschaft

 

Der Verein besteht aus

 

a)         aktiven Mitgliedern

b)         passiven Mitgliedern

c)         jugendlichen Mitgliedern (unter 18 Jahren)

d)         Ehrenmitgliedern

 

a)         Aktives Mitglied kann werden, wer das 18. Lebensjahr vollendet hat.

b)         Passives Mitglied kann jede Person werden, die das 18. Lebensjahr überschritten hat und bestrebt ist, den Vereinszweck zu fördern und zu verfolgen, sowie in jeder Hinsicht einen guten Leumund besitzt. Aktive und passive Mitglieder haben die gleichen Rechte und Pflichten.

c)         Jugendliche Mitglieder sind solche, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Zur Mitgliedschaft und sportlichen Betätigung muss in jedem Fall eine schriftliche Erlaubnis der Eltern bzw. des gesetzlichen Vertreters vorgelegt werden. Die Überführung zu den aktiven oder passiven Mitgliedern erfolgt jeweils auf den der Vollendung des 18. Lebensjahrs folgenden Monat.

d)         Ehrenmitglieder genießen alle Rechte eines ordentlichen Mitglieds, sind jedoch beitragsfrei. Ehrenmitglied kann werden, wer 40 Jahre ununterbrochen dem Verein angehört hat oder sich um die Förderung des Vereins und des Sports besondere Verdienste erworben hat. Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt durch Beschluss der Verwaltung mit einfacher Mehrheit.

 

 

§ 4

 

Aufnahme

 

Die Mitgliedschaft ist schriftlich zu beantragen. Der Vorstand entscheidet über Aufnahme oder Ablehnung.

Eine ablehnende Entscheidung ist dem Antragsteller schriftlich mitzuteilen.

 

Juristische Personen, Handelsgesellschaften, Körperschaften, eingetragene Genossenschaften und andere Personenvereine und Personenvereinigungen mit rechtlicher Selbstständigkeit können die Mitgliedschaft ebenfalls erwerben. In diesem Falle erfolgt die Festsetzung des Mitgliedsbeitrags gesondert.

Ein schriftlicher Aufnahmeantrag ist dabei ebenfalls Voraussetzung für die Aufnahme.

 

 

§ 5

 

Ende der Mitgliedschaft, Austritt, Ausschluss, Vereinsstrafen

 

Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss. Die Funktionen und satzungsmäßigen Rechte kommen damit sofort zum Erlöschen.

 

Der Austritt kann jederzeit durch schriftliche Mittelung an den Verein erfolgen. Die Beitragspflicht erlischt sechs Monate nach Beendigung der Mitgliedschaft. Der Verein behält sich das Recht vor, beim Austritt oder Ausschluss bestehende Beitragsrückstände innerhalb Jahresfrist einzufordern. Vorausgezahlte Beiträge werden nicht zurückerstattet.

 

Der Ausschluss eines Mitglieds kann durch den Vorstand aus folgenden Gründen erfolgen:

 

a)         Wenn ein Mitglied längere Zeit seinen Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht nachgekommen ist und trotz mehrmaliger Aufforderungen seinen Zahlungen nicht nachkommt.

b)         Bei groben oder wiederholten Vergehen gegen die Vereinssatzung, sowie wegen grob unsportlichen Betragens.

c)         Wegen unehrenhaften Verhaltens, Unehrlichkeit oder sonstiger, das Ansehen des Vereins schädigender oder beeinträchtigender Handlungen.

 

Das Mitglied ist vorher schriftlich zu hören, sofern seine Anschrift bekannt ist.

 

Von der Entscheidung ist dem Mitglied schriftlich durch eingeschriebenen Brief Mitteilung zu machen. Es kann innerhalb von 2 Wochen gegen die Entscheidung bei der Verwaltung Einspruch einlegen. Die Entscheidung über diesen Einspruch ist dem Mitglied ebenfalls durch eingeschriebenen Brief zuzustellen.

Dem Mitglied bleibt sodann der sportliche Rechtsweg entsprechend der Satzung und Rechtsordnung des Badischen Fußballverbandes und der ordentliche Rechtsweg offen. Eine Anrufung der Mitgliederversammlung ist unzulässig.

Der Ausgeschlossene verliert jeden Anspruch an den Verein, bleibt jedoch für einen dem Verein zugefügten Schaden haftbar. Dem Verein gehörende Inventarstücke, Sportausrüstungen und Gelder etc., die sich in seinem Besitz befinden, sind sofort zurückzugeben.

 

Außerdem können gegen Vereinsmitglieder disziplinarische Strafen verhängt werden, wen die unter a) bis b) genannten Voraussetzunge vorliegen, ohne dass der Ausschluss aus dem Verein in Frage kommt.

 

Es gelten die gleichen Verfahrensvorschriften wir für den Ausschluss.

 

§ 6

 

Rechte und Pflichte der Mitglieder

 

Ehrenmitglieder, aktive und passive Mitglieder habe gleiche Rechte im Verein. Sie haben Stimmrecht in allen Versammlungen und das Recht, an allen Veranstaltungen teilzunehmen.

Jugendliche Mitglieder haben kein Stimmrecht und sind nur mit Zustimmung des Vorstandes zur Versammlung zugelassen.

Fühlt sich ein  Mitglied aus irgend einem Grund benachteiligt, beleidigt oder zurückgesetzt, kann er dies sofort dem Vorstand melden, der dann die Angelegenheit, ggf. unter Einschaltung der Verwaltung, schlichtet.

Angehörige von Betriebs- oder Firmensportgemeinschaften sind nicht Vereinsmitglieder im Sinne des § 3. Für sie gelten die vom Badischen Fußballverband erlassene besonderen Bestimmungen.

 

 

§ 7

 

Einkünfte und Ausgaben des Vereins

 

Die Einkünfte des Vereins bestehen aus:

 

a)         Beiträgen und Aufnahmegebühren der Mitglieder

b)         Einnahmen aus Wettkämpfen sowie sonstigen Veranstaltungen

c)         Freiwilligen Spenden

d)         Sonstigen Einnahmen

 

Die Höhe der Vereinsbeiträge sowie die Aufnahmegebühr werden vom Vorstand unter Genehmigung der Mitgliederversammlung festgesetzt.

 

Die Ausgaben des Vereins bestehen aus:

 

a)         Verwaltungsausgaben.

b)         Aufwendungen im Sinne des § 2.

 

 

§ 8

 

Vermögen

 

Für sämtliche Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschließlich das Vereinsvermögen, welches aus dem Kassenbestand und sämtlichem Inventar besteht. Überschüsse aus allen Veranstaltungen gehören zum Vereinsvermögen und sind nur im Sinne des § 2 zu verwenden.

 

 

§ 9

 

Organe des Vereins

 

Organe des Vereins sind:

 

a)         Vorstand (§ 10)

b)         Verwaltung

c)         Mitgliederversammlung (§ 15)

 

 

§ 10

 

Vorstand

 

Der Vorstand besteht aus:

 

a)         Dem 1. Vorsitzenden

b)         Dem 2. Vorsitzenden

c)         Dem 3. Vorsitzenden

d)         Dem Schriftführer

e)         Dem Hauptkassier

f)          Dem Jugendleiter

g)         Dem Spielausschussvorsitzenden

h)         Den Ehrenvorsitzenden

 

Vorsitzender im Sinne des § 26 BGB ist der 1., der 2. und der 3. Vorsitzende. Jeder ist allein vertretungsbefugt.

 

Verwaltung

 

Die Verwaltung besteht aus:

 

a)         Dem Vorstand

b)         Den Abteilungsleitern

c)         Dem Spielausschuss

d)         Dem Wirtschaftsausschuss

e)         Dem Pressewart

f)          Dem Platzkassier

 

 

§ 11

 

Wahl des Vorstandes und der Ausschüsse

 

Die Wahl des Vorstandes und der Ausschüsse erfolgt durch einfache Mehrheit in der Mitgliederversammlung. Wiederwahl ist zulässig.

Für ein während der Amtszeit ausscheidendes Vorstandsmitglied hat Neuwahl in der darauffolgenden Mitgliederversammlung zu erfolgen.

Eine Amtsenthebung ist durch 2/3-Mehrheit aller übrigen Vorstandmitglieder zulässig.

 

 

§ 12

 

Befugnisse des Vorstandes

 

a)         Dem 1. Vorsitzenden, und bei dessen Verhinderung, dem 2. bzw. 3. Vorsitzenden obliegt die    Geschäftsführung des Vereins, die Ausführung der Versammlungsbeschlüsse und die             Verwaltung des Vereinsvermögens.

Die Vertretungsbefugnis kann übertragen und es kann Vollmacht erteilt werden.

Der Vorstand leitet die Verhandlungen des Vorstandes, er beruft den Vorstand ein, so oft die   Lage der Geschäfte es erforderlich macht oder drei Vorstandsmitglieder dies beantragen. Die Einladungen zu den Vorstandssitzungen sollen schriftlich erfolgen.

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Die   Bezeichnung der Gegenstände der Beratung bei der Einberufung der Sitzungen ist zur     Gültigkeit der Beschlüsse nicht erforderlich. Die Beschlüsse werden nach Stimmenmehrheit        gefasst. Bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

 

b)         Dem Schriftführer obliegt die Anfertigung der zur Erledigung der Beschlüsse des Vorstandes    und der Mitgliederversammlung erforderlichen Schriftstücke. Er hat über jede Sitzung des         Vorstandes und der Mitgliederversammlung ein Protokoll aufzunehmen, insbesondere die    Beschlüsse aufzusetzen. Die Protokolle sind vom Schriftführer und dem Vorsitzenden zu unterzeichnen.

c)         Der Kassier verwaltet die Kasse des Vereins, führt ordnungsgemäß Buch über alle        Einnahmen und Ausgaben und hat der Mitgliederversammlung einen mit Belegen versehenen    Rechnungsbericht zu erstatten. Er nimmt alle Zahlungen für den Verein gegen seine alleinige           Quittung in Empfang, darf aber Zahlungen für Vereinszwecke nur auf Anordnung des             Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter leisten.

 

d)         Für die Durchführung des Jugendspielbetriebs wird ein Jugendleiter von der     Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt. Der Jugendleiter kann sich   eigene, von der Verwaltung genehmigte, Richtlinien für seine Aufgaben schaffen. Für deren      Einhaltung hat der Jugendleiter verantwortlich zu sorgen. Er ist auch für die einwandfreie und             ordnungsgemäße Verwendung der der Jugendabteilung zugewiesenen Geldmittel          verantwortlich.

 

e)         Der Spielausschussvorsitzende ist für den Spielbetrieb verantwortlich. Er wird vom       Spielausschuss gewählt.

 

f)          Die Ehrenvorsitzenden haben Sitz und Stimme im Vorstand. Sie können durch den Vorstand     mit besonderen Aufgaben betraut werden.

 

Der Vorstand ist berechtigt, außer dem Vorsitzenden ein anderes Mitglied des Vorstandes zur Vornahme von Rechtsgeschäften und Rechtsverhandlungen jeder Art für den Verein zu ermächtigen.

 

 

§ 13

 

Kassenprüfer

 

Von der Mitgliederversammlung werden aus den Reihen der Mitglieder zwei Kassenprüfer gewählt. Sie müssen mindestens 25 Jahre alt sein. Sie sind Beauftragte der Mitgliedschaft und mit dem Hauptkassier für die Richtigkeit der Kassenführung verantwortlich.

Durch Revisionen der Vereinskasse, der Bücher und Belege haben sie sich über die ordnungsgemäße Buch- und Kassenführung des Vereins auf dem Laufenden zu halten.

In jedem Jahr soll mindestens eine Revision stattfinden. Beanstandungen der Kassenprüfer können sich nur auf die Richtigkeit der Belege und Buchungen erstrecken, nicht aber auf die Zweckmäßigkeit und Notwendigkeit der vom Vorstand genehmigten Aufgaben.

 

 

§ 14

 

Geschäftsjahr

 

Das Geschäftsjahr fällt zeitlich mit dem Kalenderjahr zusammen.

 

 

§ 15

 

Mitgliederversammlung

 

Möglichst im ersten Monat nach Beendigung der Spielrunde findet die Mitgliederversammlung statt. Der Termin der Versammlung muss zusammen mit der Tagesordnung drei Wochen vorher durch schriftliche Mitteilung an alle Mitglieder bekannt gegeben werden.

Die Tagesordnung bedarf der Genehmigung seitens der Versammlung.

Den Vorsitz in der Versammlung führt der 1. Vorsitzende oder sein Stellvertreter.

Bei der Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit, bei Stimmgleichheit die Stimme des Vorsitzenden.

Die Abstimmung erfolgt durch Handzeichen, auf Mehrheitsbeschluss der erschienen Mitglieder schriftlich oder namentlich.

Bei Wahlen ist, wenn mehrere Kandidaten zur Wahl stehen, Abstimmung durch Stimmzettel erforderlich.

Anträge zur jährlichen Mitgliederversammlung sind schriftlich zu stellen und müssen 10 Tage vor der Versammlung in Händen des Vorsitzenden sein.

Regelmäßige Gegenstände der Beratung und Beschlussfassung sind:

a)         Jahresbereicht des Vorstandes

b)         Der Rechnungsbericht und die Berichte der Kassenprüfer

c)         Berichte der Abteilungsleiter

d)         Entlastung des Vorstandes und der Ausschüsse

e)         Neuwahlen des Vorstandes, der Ausschüsse und der Kassenprüfer

f)          Anträge

 

Neuwahlen des Vorstandes erfolgen nur alle 2 Jahre.

 

Ein Antrag auf Änderung der Satzung muss in der Tagesordnung enthalten sein.

Eine Änderung der Satzung kann nur mit einer Stimmmehrheit von 2/3 der gesamten Mitglieder beschlossen werden.

Zur Wahl können nur Mitglieder vorgeschlagen werden, die in der betreffenden Versammlung anwesend sind oder deren schriftliches Einverständnis mit der ihnen zugedachten Wahl vorliegt.

Alle Wahlen erfolgen mit einfacher Mehrheit, bei Stimmgleichheit gilt die Wahl als abgelehnt.

Die Entlastung des Vorstandes erfolgt durch den Wahlleiter, der der Versammlung auch einzelne Wahlvorschläge unterbreitet. Nachdem der 1. Vorsitzende gewählt ist, übernimmt dieser den Vorsitz.

Die in der Versammlung gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom Versammlungsleiter und Protokollführer zu unterzeichnen.

 

 

§ 16

 

Außerordentliche Mitgliederversammlung

 

In dringenden Fällen kann der Vorstand selbst oder auf Verlangen von mindestens einem zehntel aller ordentlicher Mitglieder eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.

Für diese Versammlung genügt es, wenn die Bekanntgabe 5 Tage vor dem Termin an die Mitglieder schriftlich erfolgt.

 

 

§ 17

 

Wahlleiter

 

Im Wahljahr wird durch die Mitgliederversammlung ein Wahlleiter gewählt.

Es soll ein Mitglied sein, der in längerer Zugehörigkeit zum Verein die Belange des Vereins kennt.

Amtierende Vorstandsmitglieder dürfen nicht Wahlleiter werden (ausgenommen Ehrenvorsitzende).

 

 

§ 18

 

Haftung

 

Der Verein haftet nicht gegenüber seinen Mitgliedern für die bei den sportlichen Veranstaltungen etwa entstehenden Unfällen oder Diebstählen auf den Sportplätzen und in den Räumen des Vereins.

Der Unfall- und Haftpflichtschutz ist durch den Badischen Fußballverband e. V. im Rahmen eines Versicherungsvertrages gewährleistet.

 

 

§ 19

 

Auflösung

 

Solange noch 7 Mitglieder zur Fortführung des Vereins entschlossen sind, kann der Verein nicht aufgelöst werden.

Ist der Verein unter die Mitgliederzahl 7 herabgesunken, wird der Verein aufgelöst.

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins, soweit es die eingezahlten Kapitalanteile der Mitglieder und den gemeinen Wert der von den Mitgliedern geleisteten Sacheinlagen überschreitet, der

 

Evangelischen Kirchengemeinde Neureut – Süd

zur weiteren Verwendung im gemeinnützigen Sinne und im Interesse der Kindergärten Neureut – Süd zu, sofern das zuständige Finanzamt hierzu seine Einwilligung erteilt und der gemeinnützige Charakter des Empfängers anerkannt ist.

 

 

§ 20

 

Schlussbestimmung

 

Die Satzung tritt am 01. Juli 1988 in Kraft.

Sie bedarf der Genehmigung durch das zuständige Registergericht, das zuständige Finanzamt, den Badischen Fußballverband e. V. und den Badischen Sportbund e. V..

 

Karlsruhe – Neureut, den 01.06.1988

 

Der Vorstand

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